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Energiemanagement
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Wen betrifft die neue Regelung zum „Spitzenausgleich“?


Zu den Unternehmen des produzierenden Gewerbes zählen gemäß Definition des §2 des Strom- steuergesetzes z.B. Unternehmen des Bergbau/Steine und Erden, des verarbeitenden Gewerbes, der Energie- und Wasserversorgung oder des Baugewerbes. Gemäß §9 und §10 des Strom- steuergesetzes sind bis weit über 10.000 Euro Steuer- rückerstattung pro 1 Gigawattstunde eigenverbrauchten Strom möglich.

Zukünftig wird der Spitzenausgleich aber an drei Bedingungen geknüpft sein:

  • Ab dem Antragsjahr 2013 muss das Unternehmen nachweisen, dass es auf dem Weg ist, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS (EU Verordnung Eco Management Audit Scheme) einzuführen.
  • Ab dem Antragsjahr 2015 muss dies nachweislich eingeführt sein.
  • Ab dem Jahr 2016 muss das produzierende Gewerbe jährliche Energieeffizienzziele, gemäß der ebenfalls am 1.8.2012 getroffenen Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Spitzenverbänden der Wirtschaft, erfüllen.

Prüfen Sie ob Sie zum Kreis der begünstigten Unternehmen gehören. Wenn das so ist, sollten Sie sich ab dem Jahr 2013 die Einführung eines Energie- managementsystems vornehmen und natürlich auch den notwendigen Nachweis dazu führen.

 


Aufbau eines Energiemanagementsystems nach DIN EN 50001:


Aber auch wenn Sie nicht zu den Unternehmen gehören, die von dem Spitzenausgleich profitieren können, wird Ihnen die Einführung eines Energiemanagementsystems helfen sukzessiv Energie einzusparen. Gemäß einer neuen Richtlinie zur Förderung von Energiemanagement hat der Bund vor, finanziell die Einführung von EnMS – und damit den Erwerb von Messtechnik und Software - mit Fördermitteln voranzutreiben. Informieren Sie sich beim Ministerium für Wirtschaft über eine entsprechende Unterstützung.

Unsere Produkte sind bereits heute für diese gesetzlichen Vorgaben und Normen ausgelegt. Die Produktlinie e3m ist ein ideales Fundament für ein durch- gängiges Energiemanagement nach ISO 50001 bzw. DIN EN 16001

e3m Management Fluss